Bekanntmachung
des Wahltermins
zur Wahl der Bürgermeisterin
/ des Bürgermeisters
der Stadt Waren
(Müritz)
Gemäß
§ 45 Absatz 2 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes
M-V (LKWG) findet entsprechend dem Beschluss
der Stadtvertretung vom 15.05.2013 die Wahl
der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des
hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt
Waren (Müritz)
am 22. September
2013
in Verbindung mit der Wahl zum 18.
Deutschen Bundestages statt.
Mit
der Entscheidung über den Wahltag wurde
auch über den Termin einer möglichen
Stichwahl gemäß § 3 Absatz 4
des LKWG entschieden. Diese wird zwei Wochen
später am 6. Oktober 2013 durchgeführt
werden.
Waren
(Müritz), den 16.05.2013
Stibbe
Gemeindewahlleiter
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Bekanntmachung
des Gemeindewahlleiters zur Einreichung von
Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen
Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters
der Stadt Waren (Müritz)
am 22. September
2013
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Aufruf
zur Besetzung der Wahlvorstände
für
die Wahlen 2013
Für
die am Sonntag, 22.09.2013, stattfindenden Wahlen
ist bereits jetzt die personelle Absicherung
der Arbeit in den Wahllokalen der Stadt Waren
(Müritz) ein besonderes Anliegen. So werden
insgesamt 162 ehrenamtliche Helfer für
die 16 Wahllokale und 2 Briefwahlvorstände
benötigt.
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Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen für
die Bundestagswahl am 22. September 2013
Bekanntmachung
des Kreiswahlleiters für den Bundestagswahlkreis
17 Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis
Rostock III
Gemäß
§ 32 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2378) geändert worden ist, fordere
ich die nach § 18 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes
(BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012
(BGBl. I S. 1501) geändert worden ist,
vorschlagsberechtigten Parteien und Wahlberechtigten
zur möglichst frühzeitigen Einreichung
der Kreiswahlvorschläge für den Bundestagswahlkreis
17 Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis
Rostock III auf. Nach § 19 BWG sind Kreiswahlvorschläge
beim zuständigen Kreiswahlleiter spätestens
am 69. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr (15. Juli
2013) schriftlich einzureichen. Die Schriftform
ist nur eingehalten, wenn die schriftlich einzureichenden
Unterlagen persönlich und handschriftlich
unterzeichnet sind und im Original vorliegen;
eine Übermittlung auf elektronischem Wege
oder per Telefax ist nicht ausreichend (§
54 Absatz 2 BWG). Kreiswahlvorschläge können
von Parteien und nach Maßgabe des §
20 BWG auch von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge)
eingereicht werden. Parteien, die im Deutschen
Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter
Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge
ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten
vertreten waren, können nach § 18
Absatz 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag
nur einreichen, wenn sie spätestens am
97. Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre
Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt
haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft
festgestellt hat. Der fristgerechte Zugang einer
Beteiligungsanzeige ist gewahrt, wenn die einzureichenden
Unterlagen spätestens am 17. Juni 2013
bei folgender Anschrift schriftlich vorliegen:
Der Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt,
65180 Wiesbaden. Kreiswahlvorschläge von
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem
Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund
eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit
mindestens fünf Abgeordneten vertreten
waren sowie andere Kreiswahlvorschläge
müssen nach § 20 Absatz 2 und 3 BWG
von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises
persönlich und handschriftlich unterzeichnet
sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner
eines Kreiswahlvorschlages muss gemäß
§ 20 Absatz 2 Satz 2 BWG im Zeitpunkt der
Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung
des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Jeder
Kreiswahlvorschlag darf gemäß §
20 Absatz 1 BWG nur den Namen eines Bewerbers
enthalten, der nach § 34 Absatz 1 Nr. 1
BWO mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder
Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift
(Hauptwohnung) aufzuführen ist. Jeder Bewerber
kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in
einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Der
Wahlkreisbewerber einer Partei kann gleichzeitig
als Landeslistenbewerber dieser Partei aufgestellt
sein.
Als
Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag
kann nach § 21 Absatz 1 BWG nur benannt
werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur
Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer
besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung
hierzu in geheimer Abstimmung gewählt worden
ist. Er muss seine schriftliche Zustimmung erteilt
haben; die Zustimmung ist nach § 20 Absatz
1 Satz 2 BWG unwiderruflich. Kreiswahlvorschläge
von Parteien müssen gemäß §
20 Absatz 4 BWG den Namen der einreichenden
Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese enthalten; andere Kreiswahlvorschläge
sind mit einem Kennwort zu versehen.
Der
Kreiswahlvorschlag einer Partei muss nach §
20 Absatz 2 BWG vom Vorstand des Landesverbandes
oder, wenn Landesverbände nicht bestehen,
von den Vorständen der nächstniedrigen
Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis
liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet
sein. In jedem Kreiswahlvorschlag sollen gemäß
§ 22 Absatz 1 BWG eine Vertrauensperson
und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt
werden. Für das Einreichen eines Kreiswahlvorschlags
sind nach § 34 BWO vorgegebene Formblätter
nach den Mustern der Anlagen 13 bis 18 der Bundeswahlordnung
zu verwenden. Die amtlichen Formblätter
werden auf Anforderung vom zuständigen
Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Eine Partei
kann nach § 18 Absatz 5 BWG in jedem Wahlkreis
nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
Mit
dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß
§ 34 Absatz 5 BWO folgende Unterlagen einzureichen:
- die
Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers
nach dem Muster der Anlage 15, dass er seiner
Aufstellung zustimmt und für keinen anderen
Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als
Bewerber gegeben hat,
- eine
Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
nach dem Muster der Anlage 16, dass der vorgeschlagene
Bewerber wählbar ist,
- bei
Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine
Ausfertigung der Niederschrift über die
Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung,
in der der Bewerber aufgestellt worden ist,
im Falle eines Einspruchs nach § 21 Absatz
4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift
über die wiederholte Abstimmung, mit der
nach § 21 Absatz 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen
Versicherung an Eides statt; die Niederschrift
soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt,
die Versicherung an Eides statt nach dem Muster
der Anlage 18 abgegeben werden;
- eine
Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen
Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter
nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht
Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag
einreichenden Partei ist,
- die
geforderte Anzahl von mindestens 200 gültigen
Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge
der in § 18 Absatz 2 BWG genannten Parteien
oder für andere nach § 20 Absatz 3
BWG eingereichten Kreiswahlvorschläge.
Für jeden Unterzeichner eines Wahlvorschlages
ist die Bescheinigung des Wahlrechts beizubringen.
Seine Wahlberechtigung muss in dem betreffenden
Bundestagswahlkreis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
gegeben sein.
Kreiswahlvorschläge
für den Bundestagswahlkreis 17 Mecklenburgische
Seenplatte II – Landkreis Rostock III sind beim
Kreiswahlleiter des Bundestagswahlkreises 17
Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock
III, Platanenstraße 43, 17033 Neubrandenburg
einzureichen. Der fristgerechte Zugang eines
Kreiswahlvorschlages gemäß §
19 BWG ist gewahrt, wenn die nach § 34
BWO einzureichenden Unterlagen spätestens
am 15. Juli 2013 bis 18.00 Uhr schriftlich vorliegen.
gez.
Lothar
Schmidt
Kreiswahlleiter
für
den Bundestagswahlkreis 17
Mecklenburgische
Seenplatte II – Landkreis Rostock III
Öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 9 Abs.
3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern
(LKWG M-V)
Entsprechend
des Beschlusses der Stadtvertretung vom 20.
Februar 2013 wurde für die Kommunalwahlen
zum
Gemeindewahlleiter gewählt.
Waren
(Müritz), 01.03.2013
Rhein
Bürgermeister