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Wahlen am 04.09.2011

  • Landtagswahlen,
  • Kreistagswahlen und
  • Landratswahlen in Mecklenburg-Vorpommern

„Die große Aufgabe der Demokratie, ihr Ritual und ihr Fest - das ist die Wahl.“
Herbert George Wells

weitere Wahlen

- Gemeindewahl 2009 und Bürgermeisterwaht 2008

- Landratswahlen 2007 
Informationen auf der Internetseite des Landkreises
unter www.landkreis-mueritz.de
Wappen Landkreis Müritz 

- Landtagswahlen 2006
Informationen auf der Internetseite des Landes MV 
unter www.landtag-mv.de

- Bundestagswahl 2005

- Wahl zur Stadtvertretung 2004

- Bürgermeisterwahlen 2001

 

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 Stadtverwaltung - aktuelle Wahlen


    Bekanntmachung des Wahltermins
    zur Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
    der Stadt Waren (Müritz)

    Gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes M-V (LKWG) findet entsprechend dem Beschluss der Stadtvertretung vom 15.05.2013 die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Waren (Müritz)
    am 22. September 2013
    in Verbindung mit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestages statt.

    Mit der Entscheidung über den Wahltag wurde auch über den Termin einer möglichen Stichwahl gemäß § 3 Absatz 4 des LKWG entschieden. Diese wird zwei Wochen später am 6. Oktober 2013 durchgeführt werden.

    Waren (Müritz), den 16.05.2013

    Stibbe
    Gemeindewahlleiter

    PDF-Datei


    Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Waren (Müritz)
    am 22. September 2013

    PDF-Datei


    Aufruf zur Besetzung der Wahlvorstände
    für die Wahlen 2013

    Für die am Sonntag, 22.09.2013, stattfindenden Wahlen ist bereits jetzt die personelle Absicherung der Arbeit in den Wahllokalen der Stadt Waren (Müritz) ein besonderes Anliegen. So werden insgesamt 162 ehrenamtliche Helfer für die 16 Wahllokale und 2 Briefwahlvorstände benötigt.

    PDF-Datei


    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Bundestagswahl am 22. September 2013

    Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Bundestagswahlkreis 17 Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock III

    Gemäß § 32 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, fordere ich die nach § 18 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, vorschlagsberechtigten Parteien und Wahlberechtigten zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge für den Bundestagswahlkreis 17 Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock III auf. Nach § 19 BWG sind Kreiswahlvorschläge beim zuständigen Kreiswahlleiter spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr (15. Juli 2013) schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist nur eingehalten, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und im Original vorliegen; eine Übermittlung auf elektronischem Wege oder per Telefax ist nicht ausreichend (§ 54 Absatz 2 BWG). Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG auch von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können nach § 18 Absatz 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97. Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der fristgerechte Zugang einer Beteiligungsanzeige ist gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen spätestens am 17. Juni 2013 bei folgender Anschrift schriftlich vorliegen: Der Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden. Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren sowie andere Kreiswahlvorschläge müssen nach § 20 Absatz 2 und 3 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages muss gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 BWG im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Jeder Kreiswahlvorschlag darf gemäß § 20 Absatz 1 BWG nur den Namen eines Bewerbers enthalten, der nach § 34 Absatz 1 Nr. 1 BWO mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen ist. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Der Wahlkreisbewerber einer Partei kann gleichzeitig als Landeslistenbewerber dieser Partei aufgestellt sein.

    Als Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag kann nach § 21 Absatz 1 BWG nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu in geheimer Abstimmung gewählt worden ist. Er muss seine schriftliche Zustimmung erteilt haben; die Zustimmung ist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 BWG unwiderruflich.  Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen gemäß § 20 Absatz 4 BWG den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten; andere Kreiswahlvorschläge sind mit einem Kennwort zu versehen.

    Der Kreiswahlvorschlag einer Partei muss nach § 20 Absatz 2 BWG vom Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In jedem Kreiswahlvorschlag sollen gemäß § 22 Absatz 1 BWG eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Für das Einreichen eines Kreiswahlvorschlags sind nach § 34 BWO vorgegebene Formblätter nach den Mustern der Anlagen 13 bis 18 der Bundeswahlordnung zu verwenden. Die amtlichen Formblätter werden auf Anforderung vom zuständigen Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Eine Partei kann nach § 18 Absatz 5 BWG in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

    Mit dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 34 Absatz 5 BWO folgende Unterlagen einzureichen:

  • die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
  • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
  • bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Absatz 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Absatz 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden;
  • eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist,
  • die geforderte Anzahl von mindestens 200 gültigen Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge der in § 18 Absatz 2 BWG genannten Parteien oder für andere nach § 20 Absatz 3 BWG eingereichten Kreiswahlvorschläge. Für jeden Unterzeichner eines Wahlvorschlages ist die Bescheinigung des Wahlrechts beizubringen. Seine Wahlberechtigung muss in dem betreffenden Bundestagswahlkreis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
  • Kreiswahlvorschläge für den Bundestagswahlkreis 17 Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock III sind beim Kreiswahlleiter des Bundestagswahlkreises 17 Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock III, Platanenstraße 43, 17033 Neubrandenburg einzureichen. Der fristgerechte Zugang eines Kreiswahlvorschlages gemäß § 19 BWG ist gewahrt, wenn die nach § 34 BWO einzureichenden Unterlagen spätestens am 15. Juli 2013 bis 18.00 Uhr schriftlich vorliegen.

    gez.
    Lothar Schmidt

    Kreiswahlleiter
    für den Bundestagswahlkreis 17
    Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock III


    Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)

    Entsprechend des Beschlusses der Stadtvertretung vom 20. Februar 2013 wurde für die Kommunalwahlen

      Herr Marc-Olaf Stibbe
      Zum Amtsbrink 1
      17192 Waren (Müritz)

    zum Gemeindewahlleiter gewählt.

    Waren (Müritz), 01.03.2013

    Rhein
    Bürgermeister


    WAHLEN 2014

  • im Frühjahr in allen Bundesländern: Wahl des Europäischen Parlaments für 5 Jahre
     
  • im Frühjahr in Mecklenburg-Vorpommern: Wahlen zu den Kreistagen, Stadtvertretungen, Gemeindevertretungen für 5 Jahre
     

 

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